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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §56 Abs2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 94/12/0189Rechtssatz
Den Beschwerden eines Informanten (hier: Geschäftsführer eines Versicherungsdienstes) gegen einen Beamten, der eine Nebentätigkeit als Versicherungsagent ausübt, kommt
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jedenfalls für sich allein - in der Frage der Besorgnis der Befangenheit des Beamten keine entscheidene Bedeutung zu, weil es ja darauf ankommt, in der BEVÖLKERUNG den Eindruck einer Befangenheit des Beamten zu vermeiden, und eine Einzelperson
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jener Informant, der aufgrund seiner geschäftlichen Tätigkeit in einem möglichen Konkurrenzverhältnis zum Beamten steht - nicht mit der Bevölkerung gleichzusetzen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993120342.X05Im RIS seit
03.04.2001