Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1994/09/14 91/12/0233 2Stammrechtssatz
Es ist zunächst Sache des Beamten, der einen Anspruch auf Aufwandsentschädigung geltend macht, Art und Ausmaß des Mehraufwandes und dessen dienstliche Verursachung darzulegen und falls erforderlich, auf Verlangen der Dienstbehörde seine Angaben unter Beweis zu stellen oder zumindest glaubhaft zu machen (Hinweis E 12.1.1987, 85/12/0252). (Im vorliegenden Fall hatte der Beamte seine Mitwirkungspflicht erfüllt).
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung MitwirkungspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994120271.X04Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
19.08.2009