RS Vwgh 1994/11/16 94/12/0288

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Veröffentlicht am 16.11.1994
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
63/06 Dienstrechtsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4;
BDG 1979 §15 Abs4;
BDG 1979 §21;
DVG 1984 §2 Abs1;

Rechtssatz

Die Dienstbehörde hatte in der unrichtigen Annahme, der Widerruf des Austritts aus dem Beamtendienstverhältnis sei wirksam, die Kündigung des provisorischen Dienstverhältnisses ausgesprochen, wozu sie aber mangels aufrechten Dienstverhältnissses gar nicht mehr zuständig war. Die Berufungsbehörde mußte daher diesen Bescheid gemäß § 66 Abs 4 AVG aufheben (hier: Die gleichzeitige Zurückweisung der Berufung verletzt den Bf allerdings nicht in seinen Rechten).

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung Kassation

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994120288.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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