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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Die Dienstbehörde hatte in der unrichtigen Annahme, der Widerruf des Austritts aus dem Beamtendienstverhältnis sei wirksam, die Kündigung des provisorischen Dienstverhältnisses ausgesprochen, wozu sie aber mangels aufrechten Dienstverhältnissses gar nicht mehr zuständig war. Die Berufungsbehörde mußte daher diesen Bescheid gemäß § 66 Abs 4 AVG aufheben (hier: Die gleichzeitige Zurückweisung der Berufung verletzt den Bf allerdings nicht in seinen Rechten).
Schlagworte
Inhalt der Berufungsentscheidung KassationEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994120288.X02Im RIS seit
11.07.2001