RS Vwgh 1994/11/16 94/01/0610

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Veröffentlicht am 16.11.1994
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1991 §20 Abs2 idF 1994/610;
B-VG Art130 Abs1;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
B-VG Art140 Abs7;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):94/20/0531 E 20. September 1995 95/20/0302 E 4. September 1996 94/20/0841 E 23. Mai 1995 94/20/0591 E 20. September 1995

Rechtssatz

Hat im Zeitpunkt der Erhebung der Beschwerde an den VwGH das Wort "offenkundig" in § 20 Abs 2 AsylG 1991 nicht mehr dem Rechtsbestand angehört, wäre zwar in einem solchen Fall an sich (zumindest nach Einräumung einer angemessenen Frist) dem Bf zusinnbar gewesen, das Unterbleiben des Aufgreifens nicht "offenkundiger" Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch die belangte Behörde konkret zu rügen, doch handelt es sich hiebei um das Vorliegen einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit (mit einem darauf zurückzuführenden bloß sekundären Verfahrensmangel), weshalb es - anders als bei Vorliegen einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften - nicht dem Bf obliegt, die Wesentlichkeit von Verfahrensmängeln darzutun. Im übrigen mußte er auch nicht davon ausgehen, daß unter Geltung der bereits bereinigten Rechtslage der VwGH in der Lage wäre, die Frage der Wesentlichkeit derartiger Verfahrensmängel - in dem Sinn, daß beurteilt werden könnte, wie das Verwaltungsverfahren demnach fiktiv abgelaufen wäre - zu prüfen (Hinweis E 25.8.1994, 94/19/0435).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994010610.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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