RS Vwgh 1994/11/16 94/12/0271

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.11.1994
beobachten
merken

Index

63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §15 Abs2;
GehG 1956 §15 Abs6;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/12/0207 E 21. September 1987 RS 1

Stammrechtssatz

Abgesehen davon, dass ein Rechtsanspruch auf Pauschalierung von Nebengebühren nicht besteht (Hinweis E 2.6.1980, 2660/79, VwSlg 10153 A/1980), bildet es auch keinen gesetzlichen Maßstab, in welcher Höhe anderen Beamten eine pauschalierte Aufwandsentschädigung zuerkannt wurde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994120271.X05

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten