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L10012 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt KärntenNorm
B-VG Art119a Abs1;Rechtssatz
§ 101 Abs 1 Allg GdO Krnt 1982, wonach der säumigen Gemeinde eine "angemessene" Frist zu setzen ist, ist gegenüber den allgemeinen Bestimmungen des § 35 Abs 1 und § 98 Abs 1 Allg GdO Krnt 1982 als lex specialis anzusehen. Liegen die Voraussetzungen für einen Eingriff in die Gemeindeautonomie des § 101 Abs 1 Allg GdO Krnt 1982 vor, ist auch eine Herabsetzung der der Gemeinde nach den allgemeinen Bestimmungen zustehenden Maximalfristen zur Einberufung des Gemeinderates und Anberaumung einer Sitzung zur Beschlußfassung iSd § 8 b Abs 5 Allg GdO Krnt 1982 im Falle aufsichtsbehördlich gebotener Maßnahmen zulässig (hier: im Hinblick auf den Umstand, daß über den Entwurf des Finanzausschusses betreffend die Vermögensauseinandersetzung bereits tatsächlich beraten worden war, erscheint eine Frist von 3 Wochen iSd § 101 Abs 1 Allg GdO 1982 nicht angemessen).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1992010954.X03Im RIS seit
20.11.2000