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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §40 Abs1;Rechtssatz
Das BEinStG schützt nicht vor einer Verwendungsänderung mangels Exekutivdienstfähigkeit. Der jeweilige Zulagenanspruch bzw Nebengebührenanspruch des Beamten ist aber nach der Verwendung zu beurteilen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994120165.X03Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
05.05.2011