RS Vwgh 1994/11/16 94/12/0158

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Veröffentlicht am 16.11.1994
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §52;

Rechtssatz

Ein Anspruch auf Beiziehung von Fachärzten bestimmter Richtung besteht nicht, weil es nur auf die Begründung und die Schlüssigkeit des Gutachtens ankommt (Hinweis E 6.9.1988, 87/12/0179, VwSlg N F 12753 A/1988).

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel SachverständigenbeweisGutachten rechtliche Beurteilung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994120158.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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