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L24009 Gemeindebedienstete WienNorm
BO Wr 1967 §6a Abs1;Rechtssatz
Beamten, denen ein Karenzurlaub nach § 44 Abs 1 Wr DO gewährt wird, erwerben gleichermaßen - insbesondere demnach unabhängig von ihren finanziellen Verhältnissen - Pensionsanwartschaftszeiten (§ 44 Abs 2 zweiter Satz Wr DO idF LGBl Wien 26/1979). Der VwGH sieht sich daher weiterhin (Hinweis E 8.6.1994, 94/12/0014) zu einer Anfechtung des § 6a Wr BO und des § 44 Wr DO beim VfGH nicht veranlaßt, da er keine unsachliche Differenzierung erkennen kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994120212.X02Im RIS seit
29.03.2001