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63/02 GehaltsgesetzNorm
GehG 1956 §15;Rechtssatz
Durch die Tätigkeit als Personalvertreter soll für den betreffenden Bediensteten weder eine besoldungsrechtliche Benachteiligung noch eine Bevorzugung gegeben sein. Der im § 25 Abs 4 PVG verwendete Begriff der "laufenden Bezüge" deckt sich nicht mit dem nur das Gehalt und allfällige Zulagen umfassenden Begriff der Monatsbezüge in § 3 GehG, sondern umfaßt auch die Nebengebühren. Die Höhe der Fortzahlung richtet sich für einen dienstfreigestellten Personalvertreter grundsätzlich danach, worauf dieser Anspruch gehabt hätte, wenn er während der Zeit der Freistellung gearbeitet hätte. Dieser "mutmaßliche Verdienst" entspricht dem vor der Freistellung tatsächlich bezogenen, allenfalls als Durchschnitt zu ermittelnden Entgelt (Hinweis E 29.6.1988, 87/09/0237, E 29.11.1993, 89/12/0193).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994120165.X02Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
05.05.2011