TE Vfgh Beschluss 2004/7/29 B960/04

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Veröffentlicht am 29.07.2004
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Begründung des Antrages
VfGG §85 Abs2 / Kraftfahrwesen
VfGG §85 Abs2 / Straßenpolizei

Spruch

Dem in der Beschwerdesache des Dipl.-Ing. B F, ..., vertreten durch die H & P Anwaltsgesellschaft m.b.H., ..., gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenats des Landes Oberösterreich vom 2. Juni 2004, Zl. VwSen-109681/8/Sch/Wü, gestellten Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird k e i n e F o l g e gegeben.

Begründung

Begründung:

1. Mit einem im Instanzenzug bekämpften Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 1. März 2004 wurde der Beschwerdeführer bestraft, weil er als Lenker eines Kraftfahrzeuges eine durch Vorschriftszeichen kundgemachte Beschränkung der höchstzulässigen Geschwindigkeit auf 60 km/h um 60 km/h überschritten habe.

In seiner gegen den angefochtenen Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich erhobenen Beschwerde stellt der Beschwerdeführer den auf §85 Abs2 VfGG gestützten Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Zur Begründung dieses Antrags führt er ins Treffen, dass der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegenstünden und auch die Einbringlichkeit der Verwaltungsstrafe nicht gefährdet sei. "Nach Rechtskraft" des angefochtenen Bescheides würde ein Führerscheinentziehungsverfahren eingeleitet werden. Ein allfälliger Entzug seiner Lenkberechtigung würde ihn in der Ausübung seiner Erwerbstätigkeit als Geschäftsführer der b-p GmbH massiv beeinträchtigen und für ihn "unwiederbringliche Nachteile" bedeuten.

2. Ob einer Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bereits im Hinblick auf die Sicherheit des Straßenverkehrs ein zwingendes öffentliches Interesse entgegensteht (vgl. zB VwGH 6.10.1998, AW 98/93/0068; VwGH 12.1.1990, 90/02/0002), kann hier dahingestellt bleiben, weil das Antragsvorbringen auch für eine Interessenabwägung nach §85 Abs2 VfGG nicht hinreichend konkretisiert ist: Der Beschwerdeführer hat es unterlassen, mit konkreten Ausführungen zu seiner Lage darzulegen, inwiefern die Berechtigung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges für ihn derart unverzichtbar ist, dass eine - auf den angefochtenen Bescheid gestützte - Entziehung seiner Lenkberechtigung (in Betracht käme eine Entziehung für die Dauer von zwei Wochen gemäß §26 Abs3 iVm. §7 Abs3 Z4 FSG) seine Interessen unverhältnismäßig gefährden würde. Dem Verfassungsgerichtshof ist mangels eines konkreteren Vorbringens die gemäß §85 Abs2 VfGG auferlegte Abwägung "aller berührten Interessen" nicht möglich.

3. Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher gemäß §85 Abs2 und 4 VfGG keine Folge zu geben.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2004:B960.2004

Dokumentnummer

JFT_09959271_04B00960_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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