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63/02 GehaltsgesetzNorm
GehG 1956 §15 Abs2;Rechtssatz
Auch wenn die pauschalierte Nebengebühr in Bescheidform festgelegt wurde, kann der Beamte aus § 15 Abs 6 Satz 1 GehG kein subjektives Recht auf Erhöhung des Pauschales wegen Änderung des maßgebenden Sachverhaltes ableiten. Dem Beamten steht es aber immer frei, sein Begehren auf Nebengebühr im Wege der Einzelverrechnung zu stellen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994120271.X01Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
19.08.2009