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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BDG 1979 §60 Abs1;Rechtssatz
Uniform ist eine "gleichförmige" Bekleidung. Das Tragen einer derartigen "gleichförmigen" (einheitlichen) Bekleidung im Dienst soll gewährleisten, daß der Beamte als solcher in der Öffentlichkeit erkennbar ist und den Parteien in gleicher äußerer Erscheinung - als Repräsentant der Staatsgewalt - gegenübertritt; damit soll die Person des Beamten gegenüber der staatlichen Funktion, die er wahrzunehmen hat, in den Hintergrund treten. Das Tragen einer einheitlichen Bekleidung (Uniform) soll auch unterstreichen, daß der Beamte nicht einer bestimmten Bevölkerungsgruppe zuzuordnen ist und unvoreingenommen seines Amtes waltet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993120317.X01Im RIS seit
12.11.2001