RS Vfgh 1990/6/11 B1563/89

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Veröffentlicht am 11.06.1990
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Index

L6 Land- und Forstwirtschaft
L6800 Ausländergrunderwerb, Grundverkehr

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verw.akt StGG Art5 StGG Art6 Abs1 / Erwerbsausübung Tir GVG 1983 §6 Abs1 litc

Leitsatz

Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung eines Pachtvertrages aufgrund der Annahme mangelnder Selbstbewirtschaftung; keine Verletzung der Erwerbsausübungsfreiheit, der Freiheit der Berufswahl, des Eigentums- und des Gleichheitsrechtes

Rechtssatz

Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers hat die belangte Behörde dem §6 Abs1 litc Tir. GVG 1983 weder einen denkunmöglichen noch einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt, wenn sie aus der beruflichen Inanspruchnahme des Beschwerdeführers als Rechtsanwalt ableitete, daß eine Selbstbewirtschaftung durch ihn nicht gesichert sei (siehe VfSlg. 10797/1986, S. 177, wo es um einen vergleichbaren Sachverhalt ging); es kann aber auch weder eine denkunmögliche noch eine gleichheitswidrige Anwendung des Gesetzes darin erblickt werden, daß die belangte Behörde zur Selbstbewirtschaftung eine persönliche Anwesenheit des Erwerbers für erforderlich hielt, weil nur so die für die Bewirtschaftung eines Hofes notwendigen Arbeiten und Anordnungen vom Hofbetreiber persönlich getroffen werden könnten und er nur so deren Einhaltung auch selbst überwachen könne, wofür ein nahezu täglicher Aufenthalt am Hof erforderlich sei (vgl. hiezu insbesondere VfSlg. 8768/1980, 10797/1986, 10814/1986).

Entscheidungstexte

Schlagworte

Grundverkehrsrecht, Selbstbewirtschaftung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1990:B1563.1989

Dokumentnummer

JFR_10099389_89B01563_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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