Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 94/12/0189Rechtssatz
Um beurteilen zu können, ob ein Beamter (hier: ein Gendarmeriebeamter) durch die Ausübung der Nebentätigkeit als Versicherungsagent für öffentlich Bedienstete in der Bevölkerung den Eindruck erwecken könnte, bei der Ausübung seines Dienstes nicht völlig unbefangen zu sein, bedarf es einer Klarstellung, auf welchen Personenkreis der Beamte seine Nebenbeschäftigung beschränkt, insbesondere, ob sich seine geschäftlichen Aktivitäten - von privaten Bekannten abgesehen - auf "öffentlich Bedienstete" schlechthin oder etwa auf bestimmte Gruppen öffentlich Bediensteter (beispielsweise auf Gendarmeriebeamte, zu denen aufgrund dienstlicher Kontakte bereits eine Nahebeziehung besteht), erstreckt. Vorweg kann auch nicht ausgeschlossen werden, daß es dabei (allenfalls) auch auf quantitative Aspekte (Anzahl der Geschäftsfälle) ankommen könnte.
Schlagworte
Sachverhalt SachverhaltsfeststellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993120342.X04Im RIS seit
03.04.2001