RS Vwgh 1994/11/16 93/12/0305

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Veröffentlicht am 16.11.1994
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Index

L24003 Gemeindebedienstete Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren
63/06 Dienstrechtsverfahren

Norm

AVG §37;
DVG 1984 §8 Abs1;
GdBDO NÖ 1976 §46 Abs1;

Rechtssatz

Wurden Mehrdienstleistungen aufgrund von entsprechenden schriftlichen Anordnungen erbracht, kann der Umstand, daß diese nun entweder nicht mehr auffindbar sind oder allenfalls bereits vernichtet (skartiert) wurden, dem Bf nicht zum Nachteil gereichen. Die Behörde ist zu Nachforschungen bezüglich des Vorliegens derartiger Anordnungen verpflichtet.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993120305.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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