Index
L24003 Gemeindebedienstete NiederösterreichNorm
AVG §37;Rechtssatz
Wurden Mehrdienstleistungen aufgrund von entsprechenden schriftlichen Anordnungen erbracht, kann der Umstand, daß diese nun entweder nicht mehr auffindbar sind oder allenfalls bereits vernichtet (skartiert) wurden, dem Bf nicht zum Nachteil gereichen. Die Behörde ist zu Nachforschungen bezüglich des Vorliegens derartiger Anordnungen verpflichtet.
Schlagworte
Sachverhalt SachverhaltsfeststellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993120305.X02Im RIS seit
11.07.2001