RS Vwgh 1994/11/16 91/12/0025

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Veröffentlicht am 16.11.1994
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
65/01 Allgemeines Pensionsrecht

Norm

AVG §52;
BDG 1979 §14 Abs3;
PG 1965 §9 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Dienstunfähigkeit iSd § 14 Abs 3 BDG 1979 (auch im Falle ihrer Dauerhaftigkeit) einerseits und Erwerbsunfähigkeit nach § 9 Abs 1 PG andererseits sind verschiedene Rechtsbegriffe, die sich nicht notwendig decken. Dies schließt aber nicht aus, daß medizinische Gutachten, die im Ruhestandsversetzungsverfahren nach § 14 BDG 1979 herangezogen wurden, auch im Verfahren nach § 9 Abs 1 PG zu berücksichtigen und die dort festgestellten Leidenszustände (sofern sie medizinisch fundiert sind) in die Überlegungen miteinzubeziehen sind (Hinweis E 16.11.1994, 94/12/0162).

Schlagworte

Gutachten Verwertung aus anderen Verfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1991120025.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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