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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §52;Rechtssatz
Dienstunfähigkeit iSd § 14 Abs 3 BDG 1979 (auch im Falle ihrer Dauerhaftigkeit) einerseits und Erwerbsunfähigkeit nach § 9 Abs 1 PG andererseits sind verschiedene Rechtsbegriffe, die sich nicht notwendig decken. Dies schließt aber nicht aus, daß medizinische Gutachten, die im Ruhestandsversetzungsverfahren nach § 14 BDG 1979 herangezogen wurden, auch im Verfahren nach § 9 Abs 1 PG zu berücksichtigen und die dort festgestellten Leidenszustände (sofern sie medizinisch fundiert sind) in die Überlegungen miteinzubeziehen sind (Hinweis E 16.11.1994, 94/12/0162).
Schlagworte
Gutachten Verwertung aus anderen VerfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1991120025.X02Im RIS seit
11.07.2001