RS Vwgh 1994/11/16 94/12/0158

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Veröffentlicht am 16.11.1994
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
64/03 Landeslehrer

Norm

AVG §37;
AVG §52;
BDG 1979 §14 Abs1 Z1;
BDG 1979 §14 Abs3;
LDG 1984 §12 Abs1 Z1;
LDG 1984 §12 Abs3;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Selbst wenn die charakterliche Eignung eines Lehrers in einem fachärztlichen Gutachten in Frage gestellt wird, folgt daraus noch nicht, daß er nicht in der Lage ist, seine lehramtlichen Pflichten, wie Vorbildfunktion, erzieherisches Wirken, Zusammenarbeit mit anderen Kollegen und die Aufrechterhaltung des Vertrauens der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben zu erfüllen. Ohne Durchführung von Ermittlungen seitens der Behörde kann ein für den Lehrer günstigeres Ergebnis nicht ausgeschlossen werden.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Rechtliche BeurteilungSachverhalt Sachverhaltsfeststellung VerfahrensmangelGutachten Beweiswürdigung der BehördeSachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel SachverständigenbeweisGutachten rechtliche Beurteilung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994120158.X07

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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