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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §14 Abs3;Rechtssatz
Liegt der berentete Dienstunfall weit zurück (hier 15 Jahre), ist - neben der Prüfung der Frage, ob Erwerbsunfähigkeit des Beamten im Zeitpunkt seiner Ruhestandsversetzung überhaupt gegeben ist - auch der zeitliche Zusammenhang zu einer allenfalls gegebenen Erwerbsunfähigkeit (im Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung des Beamten) zu prüfen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1991120025.X03Im RIS seit
11.07.2001