RS Vwgh 1994/11/16 94/12/0165

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Veröffentlicht am 16.11.1994
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
22/01 Jurisdiktionsnorm
41/02 Melderecht
63/05 Reisegebührenvorschrift

Norm

HauptwohnsitzG 1994;
JN §66;
MeldeG 1991 idF 1994/505;
RGV 1955 §22 Abs5;
VwRallg;

Rechtssatz

Dem Begriff des Wohnsitzes iSd § 66 JN bzw den Bestimmungen des HauptwohnsitzG 1994, BGBl 1994/505, kommt keine (auch nur mittelbare) Bedeutung für die Auslegung des Begriffes "Wohnort" iSd § 22 Abs 5 RGV zu. Auch die polizeiliche Anmeldung und Abmeldung iSd MeldG 1991 sagt nichts über die Innehabung einer Wohnung am Zuteilungsort aus. Unter einer Wohnung sind nach herrschender Rechtsansicht Räumlichkeiten zu verstehen, die so beschaffen sind, daß sie nach Größe und Ausstattung dem Inhaber ein seinen persönlichen Verhältnissen entsprechendes Heim bieten. Da eine Person mehrere Wohnungen innehaben und tatsächlich benützen kann, sind rechtlich auch gleichzeitig mehrere Wohnorte möglich (Hinweis E 19.10.1994, 94/12/0143; hier: das Fehlen eines Kinderzimmers nimmt einer Wohnung nicht die Eigenschaft als solche iSd RGV).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994120165.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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