RS Vfgh 1990/6/11 B445/90

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Veröffentlicht am 11.06.1990
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Legitimation Nö GVG 1989 §22 lita

Leitsatz

Zurückweisung der Beschwerde gegen einen grundverkehrsbehördlichen Berufungsbescheid mangels Parteistellung im Berufungsverfahren

Rechtssatz

Der erstinstanzliche grundverkehrsbehördliche Bescheid wurde allein von der Meistbietenden im Exekutionsverfahren mit Berufung bekämpft. Ungeachtet des Umstandes, daß der nunmehrigen Beschwerdeführerin als verpflichteter Partei gemäß §22 lita Nö. GVG 1989 ein Berufungsrecht gar nicht zugekommen wäre, ist sie jedenfalls mangels Erhebung einer Berufung nicht Partei des mit dem angefochtenen Bescheid abgeschlossenen Berufungsverfahrens geworden. Der Beschwerdeführerin fehlt daher die Legitimation, diesen Bescheid mit Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zu bekämpfen (vgl. VfSlg. 10.630/1985).

Entscheidungstexte

  • B 445/90
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 11.06.1990 B 445/90

Schlagworte

VfGH / Legitimation, VfGH / Parteien, Grundverkehrsrecht, Versteigerung exekutive, Verwaltungsverfahren, Berufung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1990:B445.1990

Dokumentnummer

JFR_10099389_90B00445_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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