Index
10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / Legitimation Nö GVG 1989 §22 litaLeitsatz
Zurückweisung der Beschwerde gegen einen grundverkehrsbehördlichen Berufungsbescheid mangels Parteistellung im BerufungsverfahrenRechtssatz
Der erstinstanzliche grundverkehrsbehördliche Bescheid wurde allein von der Meistbietenden im Exekutionsverfahren mit Berufung bekämpft. Ungeachtet des Umstandes, daß der nunmehrigen Beschwerdeführerin als verpflichteter Partei gemäß §22 lita Nö. GVG 1989 ein Berufungsrecht gar nicht zugekommen wäre, ist sie jedenfalls mangels Erhebung einer Berufung nicht Partei des mit dem angefochtenen Bescheid abgeschlossenen Berufungsverfahrens geworden. Der Beschwerdeführerin fehlt daher die Legitimation, diesen Bescheid mit Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zu bekämpfen (vgl. VfSlg. 10.630/1985).
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Legitimation, VfGH / Parteien, Grundverkehrsrecht, Versteigerung exekutive, Verwaltungsverfahren, BerufungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1990:B445.1990Dokumentnummer
JFR_10099389_90B00445_01