RS Vwgh 1994/11/16 93/12/0317

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.11.1994
beobachten
merken

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
19/05 Menschenrechte
41/01 Sicherheitsrecht
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
63/08 Sonstiges allgemeines Dienstrecht und Besoldungsrecht

Norm

BDG 1979 §44 Abs1;
BDG 1979 §44 Abs3;
BDG 1979 §60 Abs1;
B-VG Art7 Abs1;
GendarmerieG 1918 §1;
GendarmerieG 1918 §8;
MRK Art8 Abs1;

Rechtssatz

Es obliegt der pflichtgemäßen Beurteilung der Dienstbehörde, die je nach Prüfungsmaßstab getrennt der nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts unterliegt, in Abwägung mit den betroffenen Rechten des Beamten und unter Berücksichtigung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte (Art 7 B-VG, Art 8 MRK), festzulegen, wie sie die Staatsgewalt durch ihre uniformierten Bediensteten repräsentiert sehen will. Dabei bestehen sowohl bei der äußeren Erscheinungsform (zB Bedachtnahme auf allfällige regionale Unterschiede, wie etwa zwischen ländlichen Gebieten und der Großstadt oder auch dem Wandel unterliegende Auffassungen über Aussehen und Bedeutung der Uniform), aber auch bei den betroffenen Rechten vor allem der Zeit unterworfene und daher der steten Änderung unterliegende Beurteilungsspielräume. Zu beachten wird sein, daß die Anforderungen in bezug auf die sachliche Rechtfertigung einer einschlägigen Weisung (Vorschrift) mit dem Grad ihrer Eingriffsintensität steigen. Die Beurteilung des Tragens einer Ohrläppchennadel ("Flinserls") als Modeerscheinung, von der derzeit noch nicht feststeht, daß sie ihren Auffälligkeitswert wegen allgemeiner Akzeptanz bereits verloren hat, ist im Ergebnis zutreffend. Das Untersagen des Tragens eines derartigen Gegenstandes ist daher bloß als geringer Eingriff zu werten. An dieser Beurteilung vermag auch der Hinweis des Gendarmeriebeamten, die fragliche Nadel diene medizinischen Zwecken (wobei aber auch bei einem Heilbehelf das äußere Erscheinungsbild des "Flinserls" bedeutsam wäre), nichts zu ändern.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993120317.X03

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten