RS Vwgh 1994/11/16 93/12/0317

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Veröffentlicht am 16.11.1994
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
19/05 Menschenrechte
41/01 Sicherheitsrecht
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
63/08 Sonstiges allgemeines Dienstrecht und Besoldungsrecht

Norm

BDG 1979 §44 Abs1;
BDG 1979 §44 Abs3;
BDG 1979 §60 Abs1;
B-VG Art7 Abs1;
GendarmerieG 1918 §1;
GendarmerieG 1918 §8;
MRK Art8 Abs1;

Rechtssatz

§ 60 Abs 1 BDG 1979 ist iZm gendarmerierechtlichen Vorschriften als Grundlage für die Ermächtigung der Dienstbehörde zu deuten, zur Wahrung des einheitlichen Erscheinungsbildes dem Beamten durch Weisung (§ 44 BDG 1979) das Tragen von modischem Beiwerk udgl zur Uniform zu untersagen (hier: Ohrläppchennadel). Die Zuständigkeit der Dienstbehörde zur Erlassung von Weisungen dieser Art findet ihre Schranke in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten des Beamten, wobei in erster Linie an den Gleichheitssatz (Art 7 B-VG) zu denken ist, aus dem sich ein Willkürverbot und ein Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ergeben sowie an den Schutz der Privatsphäre, wie er in Art 8 MRK verankert ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993120317.X02

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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