Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
BDG 1979 §44 Abs1;Rechtssatz
§ 60 Abs 1 BDG 1979 ist iZm gendarmerierechtlichen Vorschriften als Grundlage für die Ermächtigung der Dienstbehörde zu deuten, zur Wahrung des einheitlichen Erscheinungsbildes dem Beamten durch Weisung (§ 44 BDG 1979) das Tragen von modischem Beiwerk udgl zur Uniform zu untersagen (hier: Ohrläppchennadel). Die Zuständigkeit der Dienstbehörde zur Erlassung von Weisungen dieser Art findet ihre Schranke in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten des Beamten, wobei in erster Linie an den Gleichheitssatz (Art 7 B-VG) zu denken ist, aus dem sich ein Willkürverbot und ein Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ergeben sowie an den Schutz der Privatsphäre, wie er in Art 8 MRK verankert ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993120317.X02Im RIS seit
12.11.2001