RS Vwgh 1994/11/17 94/06/0014

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Veröffentlicht am 17.11.1994
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Index

L37158 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Vorarlberg
L81708 Baulärm Umgebungslärm Vorarlberg
L82008 Bauordnung Vorarlberg
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs1;
BauG Vlbg 1972 §6 Abs8;

Rechtssatz

Die Frage, ob eine wesentliche Sachverhaltsänderung eingetreten ist, ist nach der Wertung zu beurteilen, die das geänderte Sachverhaltselement in der in Rechtskraft erwachsenen Entscheidung erfahren hat. Waren für die Abweisung des Bauansuchens zu geringe Abstände von der Nachbargrenze maßgeblich, und weist das neue Bauansuchen wesentlich größere Abstände auf, ist der Einwand des Nachbarn, es liege entschiedene Sache vor, unzutreffend.

Schlagworte

Zurückweisung wegen entschiedener SacheRechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994060014.X01

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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