RS Vwgh 1994/11/17 93/09/0367

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Veröffentlicht am 17.11.1994
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §51 Abs1;
BDG 1979 §51 Abs2;
BDG 1979 §94 Abs1 Z1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):94/09/0269 94/09/0086

Rechtssatz

Ein Schreiben des Rechtsvertreters des Bf an den Dienstgeber, das unter Bezugnahme auf ein psychologisches Gutachten die Mitteilung enthielt, daß sich am subjektiven Zustand des Krankheitsbildes des Bf nichts ändern werde, hinsichtlich der Dauer des Krankenstandes nur allgemeine Ausführungen enthält und das im übrigen zu einem Zeitpunkt ergangen ist, in dem seitens des Bf noch laufend Krankenstandsbestätigungen vorgelegt wurden, kann für sich allein als keine ausreichende Erfüllung der Dienstpflicht des § 51 Abs 1 BDG 1979 angesehen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993090367.X07

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

29.03.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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