RS Vwgh 1994/11/17 93/09/0167

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Veröffentlicht am 17.11.1994
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/05 Kammern der gewerblichen Wirtschaft

Norm

AVG §18 Abs4;
HKG 1946 §53a;
HKG 1946 §57g;

Beachte

Wirtschaftskammer Österreich

Rechtssatz

Enthält der im Verwaltungsverfahren erlassene Bescheid der Behörde erster Instanz über die Grundumlagenpflicht keine ausdrückliche Bezeichnung der bescheiderlassenden Behörde in seinem Spruch, ist auf Grund der Fertigung durch den Präsidenten der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Kärnten davon auszugehen, daß dieser Bescheid von diesem Organ des genannten Rechtsträgers erlassen wurde, dem die Zuständigkeit zur Erlassung von Bescheiden nach § 57g auch auf Grund eines Delegationsbeschlusses nach § 53a (B des Vorstandes der Kammer der Gewerblichen Wirtschaft für Krnt vom 19.6.1980, kundgemacht in Krnt Wirtschaft 32, vom 8.8.1980) übertragen wurde. Der angefochtene Bescheid selbst bezeichnet (gleichfalls auf Grund eines Delegationsbeschlusses nach § 53a) den Präsidenten der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft als bescheiderlassenes Organ und trägt auch unbestritten dessen Unterschrift.

Schlagworte

Behördenbezeichnung Fertigungsklausel Unterschrift des Genehmigenden

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993090167.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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