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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §18 Abs4;Beachte
Wirtschaftskammer ÖsterreichRechtssatz
Enthält der im Verwaltungsverfahren erlassene Bescheid der Behörde erster Instanz über die Grundumlagenpflicht keine ausdrückliche Bezeichnung der bescheiderlassenden Behörde in seinem Spruch, ist auf Grund der Fertigung durch den Präsidenten der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Kärnten davon auszugehen, daß dieser Bescheid von diesem Organ des genannten Rechtsträgers erlassen wurde, dem die Zuständigkeit zur Erlassung von Bescheiden nach § 57g auch auf Grund eines Delegationsbeschlusses nach § 53a (B des Vorstandes der Kammer der Gewerblichen Wirtschaft für Krnt vom 19.6.1980, kundgemacht in Krnt Wirtschaft 32, vom 8.8.1980) übertragen wurde. Der angefochtene Bescheid selbst bezeichnet (gleichfalls auf Grund eines Delegationsbeschlusses nach § 53a) den Präsidenten der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft als bescheiderlassenes Organ und trägt auch unbestritten dessen Unterschrift.
Schlagworte
Behördenbezeichnung Fertigungsklausel Unterschrift des GenehmigendenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993090167.X01Im RIS seit
20.11.2000