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L37158 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):94/06/0078Rechtssatz
Ist eine Garage - wenngleich auch durch (insgesamt gesehen geringfügige) Anschüttungen - (sieht man von der Rampe ab) zur Gänze als unterirdisches Bauwerk projektiert, so sind die für unterirdische Bauwerke im § 6 Vlbg BauG 1972 normierten Abstandsflächen einzuhalten. Hinsichtlich derartiger durch Genehmigung des Projektes iSd § 32 Abs 2 iVm § 5 Abs 3 Vlbg BauG 1972 mitgenehmigten Niveauveränderungen steht den Nachbarn mangels Aufzählung im taxativen Katalog des § 30 Vlbg BauG 1972 kein Mitspracherecht zu.
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Niveauveränderungen, Anschüttungen und Abgrabungen BauRallg5/1/7Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH AllgemeinNachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Abstandsvorschriften BauRallg5/1/1Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993060207.X06Im RIS seit
03.05.2001Zuletzt aktualisiert am
06.08.2009