RS Vwgh 1994/11/17 93/06/0207

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.11.1994
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Index

L37158 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Vorarlberg
L81708 Baulärm Umgebungslärm Vorarlberg
L82000 Bauordnung
L82008 Bauordnung Vorarlberg
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauG Vlbg 1972 §30 Abs1;
BauG Vlbg 1972 §32 Abs2;
BauG Vlbg 1972 §5 Abs3;
BauG Vlbg 1972 §6;
BauRallg;
VwGG §34 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):94/06/0078

Rechtssatz

Ist eine Garage - wenngleich auch durch (insgesamt gesehen geringfügige) Anschüttungen - (sieht man von der Rampe ab) zur Gänze als unterirdisches Bauwerk projektiert, so sind die für unterirdische Bauwerke im § 6 Vlbg BauG 1972 normierten Abstandsflächen einzuhalten. Hinsichtlich derartiger durch Genehmigung des Projektes iSd § 32 Abs 2 iVm § 5 Abs 3 Vlbg BauG 1972 mitgenehmigten Niveauveränderungen steht den Nachbarn mangels Aufzählung im taxativen Katalog des § 30 Vlbg BauG 1972 kein Mitspracherecht zu.

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Niveauveränderungen, Anschüttungen und Abgrabungen BauRallg5/1/7Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH AllgemeinNachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Abstandsvorschriften BauRallg5/1/1Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993060207.X06

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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