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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §95 Abs3;Rechtssatz
Da sich die Bindungswirkung des § 95 Abs 2 BDG 1979 nur auf die Tatsachenfeststellungen, nicht jedoch auf die disziplinarrechtliche Beurteilung des Vergehens erstreckt, ist die belangte Behörde zur Annahme eines "disziplinären Überhanges" berechtigt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993090316.X01Im RIS seit
13.12.2000