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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita idF 1990/450;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1993/05/19 92/09/0360 2Stammrechtssatz
Hat die Erstbehörde dem Besch (als handelsrechtlichem Geschäftsführer einer inländischen GmbH) die Beschäftigung betriebsentsandter Ausländer durch eine ausländische Firma ohne Vorliegen der hiefür (nach § 18 Abs 1 AuslBG) erforderlichen Beschäftigungsbewilligung bzw ohne einen Befreiungsschein zur Last gelegt und diese Tat dem § 28 Abs 1 Z 1 lit a AuslBG unterstellt, so ist diese Subsumtion rechtlich verfehlt, zumal nur § 28 Abs 1 Z 1 lit b AuslBG den rechtswidrigen Einsatz betriebsentsandter Ausländer (§ 18 AuslBG) als Tatbestandsvoraussetzung kennt (Hinweis E 1.3.1989, 88/09/0121; E 22.4.1993, 92/09/0347, 0349). Auf Grund einer fehlerhaften rechtlichen Beurteilung kann die von der Behörde tatsächlich zur Last gelegte und eindeutig umschriebene Tat nicht berichtigend ausgelegt werden. Allerdings kann die Berufungsbehörde - sofern sie vom Zutreffen der von der Behörde erster Instanz dem Beschuldigten zur Last gelegten Tat überzeugt ist - aus Anlaß der (hier: vollen) Berufung des Beschuldigten den Subsumtionsirrtum der Erstbehörde korrigieren, ohne dabei den Gegenstand des Berufungsverfahrens zu überschreiten (Hinweis E 6.6.1991, 90/09/0183, 91/09/0020; E 19.2.1993, 92/09/0206).
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verwaltungsstrafrecht Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Bindung an den Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens Allgemein Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides Umfang der Abänderungsbefugnis Allgemein bei Einschränkung der Berufungsgründe beschränkte Parteistellung VerfahrensbestimmungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994090157.X01Im RIS seit
20.11.2000