RS Vfgh 1990/6/12 V72/90

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Veröffentlicht am 12.06.1990
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

Bebauungsplan der Gemeinde Seefeld hinsichtlich der Verlegung der Trasse vom Grundstück 549/4 und 547/6 KG Seefeld Tir RaumOG §21 Tir RaumOG §22 Tir RaumOG §26 Abs4 litg VfGG §57 Abs1

Leitsatz

Zurückweisung eines Individualantrages auf Aufhebung eines Bebauungsplanes wegen inhaltlicher Mängel; keine Begründung für die behauptete Gesetzwidrigkeit

Rechtssatz

Der vom Antragsteller bezogene §26 Abs4 litg Tir. RaumOG betrifft lediglich Flächenwidmungspläne (und nicht Bebauungspläne) und besagt, daß die Landesregierung einem Flächenwidmungsplan die Genehmigung zu versagen hat, wenn der Flächenwidmungsplan gesetzwidrig ist. §§21 und 22 Tir. RaumOG definieren die Straßenfluchtlinien und Straßengrenzlinien sowie Baufluchtlinien und schreiben vor, daß bei der Festlegung der Straßenfluchtlinien darauf zu achten ist, daß die Verkehrsflächen eine verkehrsgerechte Breite und Linienführung aufweisen sowie Einschnitte und Dämme nach Möglichkeiten vermieden werden bzw. daß die Baufluchtlinien so festzulegen sind, daß den Erfordernissen des Verkehrs entsprochen wird und eine ausreichende Belichtung und Belüftung der straßenseitig gelegenen Räume gewährleistet ist.

Der Antragsteller führt nicht aus, inwieweit der bekämpfte Bebauungsplan diesen Bestimmungen nicht entsprechen soll, legt also die gegen die Gesetzmäßigkeit der Verordnung sprechenden Bedenken nicht im einzelnen dar, sondern behauptet schlechthin ihre Gesetzwidrigkeit.

Entscheidungstexte

  • V 72/90
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 12.06.1990 V 72/90

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, Raumordnung, Bebauungsplan

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1990:V72.1990

Dokumentnummer

JFR_10099388_90V00072_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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