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60/04 Arbeitsrecht allgemeinNorm
AuslBG §1 Abs1;Rechtssatz
Schon die Hoffnung auf einen arbeitsrechtlichen Aufstieg in Verbindung mit den ansonsten gegebenen fremdenrechtlichen Konsequenzen bringt eine wirtschaftliche Abhängigkeit iS eines arbeitnehmerähnlichen Verhältnisses mit sich (hier: das "Animieren" als Vorstufe für eine vertraglich besser abgesicherte Tätigkeit als "Tänzerin").
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994090195.X05Im RIS seit
20.11.2000