RS Vwgh 1994/11/17 94/09/0036

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.11.1994
beobachten
merken

Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §1 Abs3 litf;
AuslBG §2 Abs2;
AuslBG §28 Abs1 lita;
AuslBG §28 Abs2 lita;
AuslBG §3 Abs1;
AuslBG §3 Abs5;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/09/04 89/09/0127 2 VwSlg 13253 A/1990

Stammrechtssatz

Aus der Systematik des AuslBG ergibt sich, daß § 3 Abs 5 eine lex specialis zu § 2 Abs 2 iVm § 3 Abs 1 und 2 AuslBG ist: Zeitlich befristet (nämlich bis zum Ausmaß von drei Monaten) beschäftigte Volontäre fallen - anders als zB die im § 1 Abs 3 lit f AuslBG genannten Ferialpraktikanten - unter den Geltungsbereich des AuslBG, findet ihr Einsatz doch im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses statt (Hinweis Floretta/Spielbüchler/Strasser, Arbeisrecht, Band I 3, S 73). Bei Vorliegen aller Tatbestandsvoraussetzungen nach § 3 Abs 5 AuslBG tritt jedoch an die Stelle der sonst bestehenden Bewilligungspflicht eine den Inhaber des Betriebes, bei dem der Volontär beschäftigt ist, treffende Anzeigepflicht, deren Nichteinhaltung gem § 28 Abs 2 lit a AuslBG als Verwaltungsübertretung strafbar ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994090036.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten