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60/04 Arbeitsrecht allgemeinNorm
AuslBG §1 Abs3 litf;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1990/09/04 89/09/0127 2 VwSlg 13253 A/1990Stammrechtssatz
Aus der Systematik des AuslBG ergibt sich, daß § 3 Abs 5 eine lex specialis zu § 2 Abs 2 iVm § 3 Abs 1 und 2 AuslBG ist: Zeitlich befristet (nämlich bis zum Ausmaß von drei Monaten) beschäftigte Volontäre fallen - anders als zB die im § 1 Abs 3 lit f AuslBG genannten Ferialpraktikanten - unter den Geltungsbereich des AuslBG, findet ihr Einsatz doch im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses statt (Hinweis Floretta/Spielbüchler/Strasser, Arbeisrecht, Band I 3, S 73). Bei Vorliegen aller Tatbestandsvoraussetzungen nach § 3 Abs 5 AuslBG tritt jedoch an die Stelle der sonst bestehenden Bewilligungspflicht eine den Inhaber des Betriebes, bei dem der Volontär beschäftigt ist, treffende Anzeigepflicht, deren Nichteinhaltung gem § 28 Abs 2 lit a AuslBG als Verwaltungsübertretung strafbar ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994090036.X02Im RIS seit
20.11.2000