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60/04 Arbeitsrecht allgemeinNorm
AuslBG §4 Abs6 Z2 idF 1990/450;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 88/09/0089 E 20. Oktober 1988 VwSlg 12798 A/1988 RS 2Stammrechtssatz
Aus den in § 4 Abs 6 lit b Z 1 bis 4 AuslBG demonstrativ aufgezählten Beispielen ist abzuleiten, dass ein sonstiger besonders wichtiger Grund iS dieser Bestimmung nur bei Vorliegen eines qualifizierten Interesses an der Beschäftigung des Ausländers besteht, das über das betriebsbezogene wirtschaftliche Interesse des Arbeitgebers an der Bedarfsbefriedigung eines dringenden Arbeitskräftemangels hinausgeht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993090326.X02Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
08.03.2011