RS Vfgh 1990/6/12 B1228/88

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Veröffentlicht am 12.06.1990
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Index

10 Verfassungsrecht
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Norm

StGG Art8 MRK Art3 EGVG ArtIX Abs1 Z1 EGVG ArtVIII erster und zweiter Tatbestand VStG §35 litc

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Unterlassung unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung durch zu Boden Stoßen, Schlagen und Treten; keine Verletzung im Recht auf persönliche Freiheit durch Festnahme und Anhaltung des Beschwerdeführers; vertretbare Annahme des Vorliegens der Delikte der Lärmerregung, der Anstandsverletzung und der Ordnungsstörung

Rechtssatz

Der Beschwerdeführer ist durch das zu Boden Stoßen, Schlagen und Treten durch Sicherheitswachebeamte im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht, keiner unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung unterworfen zu werden, verletzt worden.

Jedenfalls liegt kein Anhaltspunkt dafür vor, daß die Festnahme nicht anders als dadurch ermöglicht wurde, daß der Beschwerdeführer zu Boden geworfen wurde oder dafür, daß der Beschwerdeführer im Zuge der Auseinandersetzung mit den Polizeibeamten zufällig zu Boden stürzte. Die inkriminierten Handlungen der Sicherheitswachebeamten sind sohin nicht in einer Situation erfolgt, bei der mit Rücksicht auf ein nur so und nicht anders von der Behörde legitimerweise zu erreichendes Ziel der grundsätzlich erniedrigende Charakter der behördlichen Vorgangsweise weggefallen oder zumindest in Kauf zu nehmen gewesen wäre.

Keine Verletzung im Recht auf persönliche Freiheit durch Festnahme und Anhaltung des Beschwerdeführers; vertretbare Annahme des Vorliegens der Delikte der Lärmerregung, der Anstandsverletzung und der Ordnungsstörung.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt, Verwaltungsstrafrecht, Festnehmung, Polizeirecht, Anstandsverletzung, Lärmerregung, Ordnungsstörung, Mißhandlung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1990:B1228.1988

Dokumentnummer

JFR_10099388_88B01228_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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