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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §38;Rechtssatz
Ein Bescheid mit dem ein Verwaltungsverfahren gemäß § 38 AVG wegen einer Vorfrage (über die bereits ein Verfahren anhängig ist oder wegen der gleichzeitig ein Verfahren anhängig gemacht wird) ausgesetzt wird, entfaltet nur solange Rechtswirkungen, als das Verfahren, in dem über die Vorfrage abzusprechen ist, nicht rechtskräftig entschieden ist.
Schlagworte
Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der RechtskraftRechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1992060243.X04Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
14.10.2009