RS Vwgh 1994/11/17 94/06/0057

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Veröffentlicht am 17.11.1994
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L85007 Straßen Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs1;
AVG §39 Abs2;
AVG §56;
AVG §66 Abs4;
LStG Tir 1989 §34 Abs4 lita;

Rechtssatz

Das Vorliegen eines Antrages des (oder der) über die Straße Verfügungsberechtigten oder auch der Gemeinde, durch deren Gebiet oder zu deren Gebiet die Straße führt, ist zwar Voraussetzung für eine bescheidmäßige Feststellung gemäß § 34 Abs 4 lit a Tir LStG 1989, eine inhaltliche Bindung an den Wortlaut des Antrages dergestalt, daß die Behörden im Hinblick auf den Wortlaut des Antrages (begehrte negative Feststellung) keine positive Feststellung treffen dürfen, sondern allenfalls den Antrag abweisen hätten müssen, kann aber dieser gesetzlichen Bestimmung nicht entnommen werden. Besteht ein entsprechendes Feststellungsinteresse (wie es durch eine Antragstellung manifest wird), wäre es auch unzweckmäßig, ohne zwingende Notwendigkeit gegebenenfalls mehrere diesbezügliche Verfahren nebeneinander oder nacheinander abzuführen.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Bindung an den Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994060057.X03

Im RIS seit

25.01.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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