RS Vfgh 1990/6/12 B140/90

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Veröffentlicht am 12.06.1990
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §33 ZPO §146 Abs1 ZPO §148 Abs2

Leitsatz

Zurückweisung eines Wiedereinsetzungsantrages wegen Versäumung der Frist

Rechtssatz

Im konkreten Fall stand der Irrtum des Anwaltes über den Fristablauf der rechtzeitigen Einbringung der Beschwerde entgegen. Eine derartige Fehlleistung wurde nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes wiederholt als Nachlässigkeit qualifiziert, die gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch begeht und die damit auf einem - die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht hindernden - minderen Grad des Versehens iS des §146 Abs1 ZPO beruht (s. zB VfGH 25.9.1987 B153/87, 27.11.1987 B1032/87, 27.2.1989 B1532/88, B54/89).

Dieses Hindernis entfiel allerdings nicht erst mit Zustellung des Beschlusses des Verfassungsgerichtshofes vom 27. November 1989, am 18. Jänner 1990, sondern schon früher: Der Anwalt des Beschwerdeführers hatte am 3. Oktober 1989 die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof selbst bearbeitet. Dabei hätte ihm auffallen müssen, daß die Frist für die Beschwerdeerhebung nicht erst am 3. Oktober 1989, sondern schon am 2. Oktober 1989 abgelaufen ist.

Entscheidungstexte

  • B 140/90
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 12.06.1990 B 140/90

Schlagworte

VfGH / Wiedereinsetzung, VfGH / Fristen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1990:B140.1990

Dokumentnummer

JFR_10099388_90B00140_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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