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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;Rechtssatz
Durch die Einführung des § 28b AuslBG mit BGBl Nr 463/1993 ist § 28 Abs 1 Z 1 lit a AuslBG in der zum Tatzeitpunkt anzuwendenden Fassung, insbesondere auch hinsichtlich der Strafdrohung nicht abgeändert worden. Die undeutliche Bezeichnung der angewendeten Fassung durch die belangte Behörde konnte daher zu keiner Rechtsverletzung des Bf führen (Hinweis E 15.9.1994, 94/09/0167).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994090036.X01Im RIS seit
20.11.2000