RS Vfgh 1990/6/12 B1540/89

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Veröffentlicht am 12.06.1990
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Index

10 Verfassungsrecht
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Norm

StGG Art8 StPO §175 Abs1 Z1 StPO §177 Abs1 Z1 StPO §177 Abs2

Leitsatz

Keine Verletzung im Recht auf persönliche Freiheit durch Festnahme und Anhaltung des Beschwerdeführers; vertretbare Annahme des Vorliegens eines Autodiebstahls; Dauer der Anhaltung ebenfalls gerechtfertigt

Rechtssatz

In Anbetracht der gesamten Situation, die sich den einschreitenden Beamten im Zeitpunkt der Festnahme des Beschwerdeführers darbot (junge Burschen in einem teuren Kraftfahrzeug, das im Eigentum einer Firma im Ausland steht, wobei ein persönlicher Zusammenhang zwischen dieser Firma und den Wageninsassen keineswegs auf der Hand lag, widersprüchliche Angaben betreffend die Berechtigung zur Verfügung über das Fahrzeug, der Lenker im Besitz einer Schreckschußpistole, Mitteilung von Kollegen, aus einem Fahrzeug sei geschossen worden und ein allenfalls in Betracht kommendes Fahrzeug sei mit sehr hoher Geschwindigkeit auf der Autobahn unterwegs gewesen), konnten die Sicherheitswachebeamten mit gutem Grund annehmen, das Fahrzeug sei gestohlen, der Beschwerdeführer also mit einem Gegenstand betreten worden, der von einem Verbrechen oder Vergehen herrührt. Angesichts des keineswegs naheliegenden Zusammenhanges eines in der Bundesrepublik Deutschland auf eine juristische Person (Firma) zugelassenen Kraftfahrzeuges mit dem in Wien wohnhaften - aber derzeit in Übersee weilenden - Vater eines der Wageninsassen sowie wechselnder Behauptungen der Beteiligten in diesem Zusammenhang konnten die Beamten durchaus bezweifeln, daß hier (nur) ein - nach §136 Abs4 StGB strafloser - unbefugter Gebrauch des Fahrzeuges durch einen Angehörigen vorliege.

Unter diesen Voraussetzungen war die Festnahme des Beschwerdeführers ohne richterlichen Befehl durch §177 Abs1 Z1 StPO gedeckt und somit rechtmäßig.

Keine Verletzung im Recht auf persönliche Freiheit durch die Dauer der Anhaltung.

Der Umstand, daß sich der über den PKW Marke Mercedes tatsächlich Verfügungsberechtigte in den USA aufhielt, war bei Beurteilung der Dauer der Anhaltung des Beschwerdeführers ebenfalls zu berücksichtigen. Unter diesen Umständen fällt es nicht entscheidend ins Gewicht, daß zwischen der (um 13.55 Uhr begonnenen) zweiten (kurzen) Einvernahme des Beschwerdeführers und der Enthaftung noch ein - relativ geringer - Zeitraum verstrichen ist.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Festnehmung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1990:B1540.1989

Dokumentnummer

JFR_10099388_89B01540_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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