RS Vwgh 1994/11/17 94/09/0036

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.11.1994
beobachten
merken

Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §3 Abs5;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/02/19 92/09/0280 9

Stammrechtssatz

Der Umstand, daß für das Unternehmen des Besch durch die Tätigkeit der beschäftigten polnischen Staatsbürger allenfalls ein "wirtschaftlicher Vorteil" entstanden ist, schließt die Annahme von Volontärverhältnissen grundsätzlich nicht aus. Das Vorliegen von Volontärverhältnissen iSd § 3 Abs 5 AuslBG wäre allerdings dann zu verneinen, wenn das mit der Ausbildung betraute inländische Unternehmen den beschäftigten ausländischen Staatsbürgern als Gegenleistung für den - allenfalls auch entstandenen - "wirtschaftlichen Vorteil" ein Entgelt bezahlen würde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994090036.X04

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten