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60/04 Arbeitsrecht allgemeinNorm
AuslBG §2 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1992/11/26 92/09/0193 1Stammrechtssatz
Die Auffassung, jede Tätigkeit eines Ausländers für einen Inländer stelle ungeachtet ihrer näheren Umstände eine "Beschäftigung" nach dem AuslBG dar, ist im Gesetz nicht gedeckt (Hinweis E 17.1.1991, 90/09/0159).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994090004.X01Im RIS seit
20.11.2000