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L85007 Straßen TirolNorm
AVG §56;Rechtssatz
Der Eigentümer der Grundfläche einer Privatstraße hat in einem Verfahren nach § 81 Abs 3 Tir LStG 1989 Parteistellung. Die Frage der Parteistellung in einem Feststellungsverfahren, welches über Antrag eines Dritten (hier: der Gemeinde) eingeleitet wurde, ist nämlich danach zu beurteilen, ob durch die Feststellung, die den Abschluß des Verfahrens bildet, in Rechte des Betroffenen (hier: des Eigentümers der Grundfläche einer Privatstraße) eingegriffen wird oder nicht. Es kann im Hinblick etwa auf § 4 Abs 4 Tir LStG 1989, demzufolge der Gemeingebrauch von niemandem behindert werden darf, kein Zweifel daran bestehen, daß durch eine Feststellung der Eigenschaft einer Straße als öffentliche Privatstraße iSd Tir LStG 1989 Rechte des Eigentümers der Straße betroffen sind. Daran vermag auch ein Interesse des Eigentümers der Straße daran, daß die Erklärung zur öffentlichen Privatstraße erfolgt, nichts zu ändern. Auch der Umstand, daß § 81 Tir LStG 1989 keine ausdrückliche Regelung über die Parteistellung in dem in § 81 Abs 3 Tir LStG 1989 genannten Verfahren enthält, ändert an dieser Beurteilung nichts. Aus der Tatsache, daß ein Gesetz (hier etwa in § 3 Abs 2 Tir LStG 1989) für ein bestimmtes Verfahren eine ausdrückliche Vorschrift betreffend die Parteistellung enthält, kann nicht geschlossen werden, daß in anderen - wenngleich vergleichbaren, hier nämlich ebenfalls eine Feststellung betreffenden - Verfahren der Gesetzgeber die Parteistellung der in ihren Rechten betroffenen Personen ausschließen wollte.
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1992060153.X01Im RIS seit
25.01.2001