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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §71 Abs1 Z1;Rechtssatz
Ein Irrtum des Bf hinsichtlich der Eintragung des Fristendes zur Erhebung der Berufung infolge beruflicher Überlastung kann nicht mit einem minderen Grad des Verschuldens erklärt werden, weil die Vormerkung behördlicher Fristen, insb von Rechtsmittelfristen ein Mindestmaß an Aufmerksamkeit von jedem Betroffenen voraussetzt, dessen Außerachtlassung - liegen nicht besondere Umstände vor - bereits ein erhebliches Maß des Verschuldens voraussetzt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994090218.X01Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
02.03.2011