RS Vfgh 1990/6/12 B500/90

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Veröffentlicht am 12.06.1990
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §33 ZPO §146 Abs1

Leitsatz

Abweisung eines Wiedereinsetzungsantrages; kein minderer Grad des Versehens

Rechtssatz

Es kann nicht als "minderer Grad des Versehens" im Sinne des §146 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VerfGG gewertet werden, wenn ein behördliches Schriftstück hinter ein Möbelstück fällt und dort monatelang unentdeckt bleibt (vgl. VfSlg. 10345/1985; VfGH 27.9.1988 B809/88).

Der Wiedereinsetzungsantrag war sohin abzuweisen.

Entscheidungstexte

  • B 500/90
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 12.06.1990 B 500/90

Schlagworte

VfGH / Wiedereinsetzung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1990:B500.1990

Dokumentnummer

JFR_10099388_90B00500_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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