RS Vfgh 1990/6/12 G108/90

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Veröffentlicht am 12.06.1990
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Index

L2 Dienstrecht
L2400 Gemeindebedienstete

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
Nö GemeindebeamtendienstO 1976 §56 Abs2
Nö GemeindebeamtendienstO 1976 §61

Leitsatz

Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung des §61 der NÖ Gemeindebeamtendienstordnung 1976, LGBl. 2400-11, mangels Legitimation; Zumutbarkeit des Verwaltungsrechtsweges

Rechtssatz

Die Versetzung des Antragstellers in den dauernden Ruhestand von Amts wegen nach §61 NÖ Gemeindebeamtendienstordnung 1976 hätte mit Bescheid zu erfolgen, der gemäß §56 Abs2 litb dieses Gesetzes eines entsprechenden Gemeinderatsbeschlusses bedürfte. Dem Antragsteller stünde es frei, einen solchen Bescheid nach Erschöpfung des Instanzenzuges (wozu auch die Erhebung einer Vorstellung gehört; vgl. dazu etwa VfSlg. 8773/1980 mwH) beim Verfassungsgerichtshof in Beschwerde zu ziehen und in deren Rahmen die gegen die Verfassungsmäßigkeit der angefochtenen Bestimmung sprechenden Bedenken darzulegen.

Entscheidungstexte

  • G 108/90
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 12.06.1990 G 108/90

Schlagworte

VfGH / Individualantrag Dienstrecht, Ruhestandsversetzung dauernde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1990:G108.1990

Dokumentnummer

JFR_10099388_90G00108_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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