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L2 DienstrechtNorm
B-VG Art140 Abs1 / IndividualantragLeitsatz
Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung des §61 der NÖ Gemeindebeamtendienstordnung 1976, LGBl. 2400-11, mangels Legitimation; Zumutbarkeit des VerwaltungsrechtswegesRechtssatz
Die Versetzung des Antragstellers in den dauernden Ruhestand von Amts wegen nach §61 NÖ Gemeindebeamtendienstordnung 1976 hätte mit Bescheid zu erfolgen, der gemäß §56 Abs2 litb dieses Gesetzes eines entsprechenden Gemeinderatsbeschlusses bedürfte. Dem Antragsteller stünde es frei, einen solchen Bescheid nach Erschöpfung des Instanzenzuges (wozu auch die Erhebung einer Vorstellung gehört; vgl. dazu etwa VfSlg. 8773/1980 mwH) beim Verfassungsgerichtshof in Beschwerde zu ziehen und in deren Rahmen die gegen die Verfassungsmäßigkeit der angefochtenen Bestimmung sprechenden Bedenken darzulegen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Individualantrag Dienstrecht, Ruhestandsversetzung dauerndeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1990:G108.1990Dokumentnummer
JFR_10099388_90G00108_01