RS Vwgh 1994/11/17 93/09/0367

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Veröffentlicht am 17.11.1994
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §48;
BDG 1979 §91;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):94/09/0269 94/09/0086

Rechtssatz

Dem Beschwerdevorbringen, aus § 48 BDG 1979 lasse sich "nicht direkt eine Strafnorm ableiten", ist zu erwidern, daß § 91 BDG 1979 (als einzige Strafnorm für eine disziplinarrechtliche Bestrafung) die schuldhafte Dienstpflichtverletzung nennt. Zu den Dienstpflichten des Beamten (geregelt in den §§ 43 ff BDG 1979) gehört aber zweifellos auch die im § 48 Abs 1 BDG 1979 normierte Pflicht zur Einhaltung der Dienststunden (Hinweis E 15.9.1994, 94/09/0111, E 21.3.1991, 91/09/0002).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993090367.X04

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

29.03.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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