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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §123;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):94/09/0269 94/09/0086Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 88/09/0064 E 1. September 1988 VwSlg 12752 A/1988 RS 2Stammrechtssatz
Die dem Einleitungsbeschluss nach § 123 BDG zukommende rechtliche Bedeutung ist darin gelegen, dem einer Dienstpflichtverletzung beschuldigten Beamten gegenüber klarzustellen, hinsichtlich welcher Dienstpflichtverletzung ein Disziplinarverfahren eingeleitet wird. Dies ist schon deshalb erforderlich, um klarzustellen, hinsichtlich welcher Dienstpflichtverletzung ein Disziplinarverfahren innerhalb der Verjährungsfristen eingeleitet wurde (Hinweis auf E 13.11.1985, 84/09/0143, VwSlg 11938 A/1985).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993090367.X01Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
29.03.2011