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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §33 ZPO §146 Abs1Leitsatz
Stattgabe eines Wiedereinsetzungsantrages; Wertung der irrtümlichen Adressierung eines Kuverts als leichte FahrlässigkeitRechtssatz
Die Versäumung der Beschwerdefrist ist auf eine irrtümliche Adressierung des Kuverts zurückzuführen, zumal die vom Verwaltungsgerichtshof weitergeleitete Beschwerde auf der ersten Seite den Verfassungsgerichtshof als Adressaten bezeichnet. Unter den vorliegenden Umständen kann nicht davon gesprochen werden, daß nicht auch einem sorgfältig arbeitenden Menschen eine derartige Fehlleistung gelegentlich unterlaufen kann (vgl. zB VfSlg. 10771/1986).
Dem Wiedereinsetzungsantrag wird daher stattgegeben.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / WiedereinsetzungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1990:B567.1990Dokumentnummer
JFR_10099388_90B00567_01