RS Vwgh 1994/11/17 94/18/0759

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Veröffentlicht am 17.11.1994
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
24/01 Strafgesetzbuch
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FrG 1993 §19;
FrG 1993 §20 Abs1;
StGB §43 Abs1;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/05/04 94/18/0180 1

Stammrechtssatz

Die von einem Gericht verhängte bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe spricht nicht gegen das Dringendgebotensein iSd § 19 FrG 1993. Diese Frage hat die zur Vollziehung des Fremdengesetzes zuständige Behörde selbständig und ohne Bindung an die vom Gericht ausgesprochene bedingte Strafnachsicht zu beurteilen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994180759.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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