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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §58 Abs2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):94/09/0269 94/09/0086Rechtssatz
Läßt sich weder aus dem Spruch noch aus der Begründung eines Bescheides über die Einleitung eines Disziplinarverfahrens hinsichtlich des Vorwurfes der Nichtbefolgung einer erteilten Weisung feststellen, wann konkret diese Weisung vom Bf nicht befolgt worden sein soll, genügt dieser den Anforderungen hinsichtlich der Klarstellung der vorgeworfenen Disziplinarverletzung NICHT (der Begründung war zwar zu entnehmen, daß der Bf der Weisung an einem Tag nachgekommen ist, ohne daß sich hieraus aber konkrete Hinweise auf die Tatzeit der Nichtbefolgung der Weisung oder Nichteinhaltung des Dienstplanes ableiten ließen).
Schlagworte
Spruch und BegründungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993090367.X02Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
29.03.2011